Et sollicitudo sit si revera Deum quaerit

Vom Verfahren bei der Aufnahme von Brüdern


LVIII. Kommt jemand, um das Klosterleben zu beginnen, so werde ihm der Eintritt nicht leicht bewilligt, vielmehr handle man nach den Worten des Apostels: »Prüfet die Geister, ob sie aus Gott sind«. Wird also der Ankömmling nicht müde, um Einlaß zu bitten, und zeigt es sich, während vier oder fünf Tagen, daß er unfreundliche Behandlung und die Schwierigkeiten, die man seinem Eintritt entgegenstellt, geduldig erträgt und auf seiner Bitte beharrt, so lasse man ihn eintreten.


Man zeige ihm, wie rauh und uneben der Weg ist, auf dem man zu Gott gelangt. Verspricht er, in Beständigkeit auszuharren, so lese man ihm nach Ablauf von zwei Monaten diese Regel von Anfang bis zu Ende vor und sage ihm: »Siehe das Gesetz, unter dem du kämpfen willst; kannst du es beobachten, so tritt ein, vermagst du das nicht, so gehe frei von dannen«. Bleibt er jetzt noch standhaft, dann führe man ihn in die bereits erwähnte Novizenwohnung zurück und prüfe ihn in aller Geduld weiter. Nach Verlauf von sechs Monaten lese man ihm die Regel noch einmal vor, damit er wisse, welche Verpflichtung er mit dem Eintritt übernimmt. Bleibt er immer noch fest, so werden ihm nach vier Monaten die Regeln noch einmal vorgelesen. Hat er alles in seinem Innern reiflich überlegt und verspricht er, alles beobachten und jedem Befehl gehorchen zu wollen, so nehme man ihn in der Klostergemeinde auf; doch soll er wissen, daß es ihm - kraft des Regelgesetzes - von diesem Tag an nicht mehr frei steht, das Kloster zu verlassen, noch das Joch der Regel von seinem Nacken abzuschütteln, das er in so langer Prüfungszeit von sich abweisen oder auf sich nehmen konnte.


Bei der Aufnahme gelobe er im Gotteshaus vor Gott und seinen Heiligen, in Gegenwart aller, Beständigkeit, klösterlichen Tugendwandel und Gehorsam. Deshalb muß er überzeugt sein, wenn er dagegen handeln sollte, würde er von dem verdammt werden, dessen er spottet.

 

 

(Benedikt von Nursia, 480-543, aus der "Benediktusregel")

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